"Der Mandant des Anwaltbüros sei Inhaber der Einbuchstabenmarken E, F, G und X, Y, Z. In der Verfügung untersagt das Landgericht Frankfurt (Az. 2-06 O 515/09) der DENIC dementsprechend die Registrierung der folgenden Domain-Namen:
e.de
f.de
g.de
x.de
y.de
z.de
Bei Zuwiderhandlung drohen der DENIC “die üblichen Ordnungsmittel”, also ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die dann beim Vorstand vollstreckt wird. "
http://www.basicthinking.de...
unglaublich, oder?
Achim schrieb dazu am 28.10.2009 | #permlink
Die hat sich damals mit der kleinen Agentur http://www.team-konzept.de... angelegt, wegen des T (Agentur inzwischen r.i.p.)
Berthold schrieb dazu am 28.10.2009 | #permlink